vom 2. October 2024
Pflegehilfsmittel kostenlos beantragen
Damit man jene Pflegehilfsmittel nutzen kann, muss man sie erst beantragen. Dazu benötigen die Pflegekassen einen Antrag.
Folglich benötigen Sie also kein ärztliches Rezept.
Im Gesuch sollten einige Punkte erwähnt werden, wie der Name des Patienten, das Geburtsdatum und die Art des Pflegemittels. Dieser Vordruck muss nicht förmlich sein. Nebst der Genehmigung des Antrags reicht meist schon eine ärztliche Referenz oder ein Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) aus, ist allerdings nicht zwingend erforderlich.
Dieses Hilfsmittelverzeichnis umfasst Produkte, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse zugehörig sind und zur Leistungspflicht der Kassen gehören. Die Kosten der aufgelisteten Produkte übernimmt die Kasse bzw. überlassen sie leihweise. Seit 1. Januar 2017 haben Versicherte im neuen Pflegegrad 1 ebenfalls Anspruch auf Pflegehilfsmitteln.
Welches sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege vereinfachen und Beschwerden lindern. Was den Preis betrifft, sollen die Pflegehilfsmittel nicht immer komplett aus eigener Tasche gezahlt werden.
Es gibt manche Voraussetzungen, die erfüllt werden sollen, um eine Kostenübernahme durch die Pflegekassen zu gewährleisten, wie z.B. das Vorhandensein einer Pflegestufe. Hierbei muss die Pflege zuhause z. B. von einem Angehörigen oder Pflegepersonal erfolgen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchen:
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Einmalhandschuhe
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Desinfektionsmittel
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Mundschutz und Fingerlinge
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Bettschutzeinlagen
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Schutzschürzen
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Flächendesinfektionsmittel
Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegekassen sollen gesetzlich vereinbarte Aufgaben gerecht werden. Darunter fällt ebenfalls die Bezuschussung von Hilfsmitteln zum Verbrauch, die im Rahmen dieser häuslichen Pflege benötigt werden. Betroffene sollen die erhöhten Ausgaben nicht selbst tragen. Die Pflegekasse bezuschusst jene in einer Höhe von 40 Euro, solange wie eine Pflegestufe oder ein Pflegegrad vorliegt. Dieser muss vorher beantragt und bewilligt worden sein. Übersteigen die Ausgaben die Pauschale von 40 Euro, muss die Differenz selbst getragen werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch unterschieden wird. Die beschriebene Pauschale von 40 Euro wird nur für Hilfsmittel zum Verbrauch getragen. Bei allgemeinen Hilfsmitteln wie beispielsweise Pflegebetten oder Sitzhilfen gelten andere Bestimmungen und Zuzahlungsregelungen.
Hilfsmittel (Produktgruppe 50-53) und Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) rechnen zugelassene Zulieferer meist eins-zu-eins mit der Pflegekasse ab. Bestellungen einer Hilfsmittelbox (z. B. Curabox), dessen Wert die 40 € Hilfsmittel-Pauschale nicht übersteigen, werden ohne weiteren Aufwand nach Hause geliefert. Liegen die monatlichen Ausgaben unter jener Pauschale, besteht kein Anspruch auf Auszahlung oder Gutschrift dieser Differenz.
Was ist dieser Pflegehilfsmittelkatalog
Im so genannten Pflegehilfsmittelkatalog sind die Geräte und Pflegeprodukte nach Produktgruppen strukturiert, darunter ebenso die Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der häuslichen Pflege. Vorwiegend umfasst der Katalog die
Produktgruppen 50 – 54 :
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PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
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PG 51:Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
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PG 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
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PG 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
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PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Es gibt zwei Arten von Hilfsmitteln, die technischen Hilfsmittel umfassen Produktgruppen 50, 52 und 53. Die Pflegekasse bevorzugt selbige leihweise zum Gebrauch. Die Produktgruppe 51 enthält Hygieneprodukte und die Produktgruppe 54 die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die aufgrund der Bewandtnis des Materials oder aus Hygienegründen nur einmal verwendet werden sollten.
Zu welchem Zeitpunkt hat man keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Zur Beantragung muss man einen Pflegegrad angeben können. Zudem muss die Pflege zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft vorgenommen werden, ebenfalls im Rahmen einer Beauftragung einer polnischen Pflegekraft zur 24 Stunden Pflege zu Hause ist dies möglich.
Die Pflege zu Hause wird zudem von einem Angehörigen und/oder einem Pflegedienst durchgeführt, ebenso polnische Pflegedienste fallen darunter. Keinen Anspruch hat man, wenn die Pflege nicht daheim, sondern in einem Pflegeheim durchgeführt wird.
Berücksichtigen Sie zudem folgende Punkte.
Es wird ebenso zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (PG 54) und anderen Pflegehilfsmittel unterschieden. Für den Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmitteln besteht nach Erlaubnis ein Anspruch auf solche Mittel im Gegenwert von 40 EUR monatlich pauschal. Zu Gunsten von aller sonstigen Pflegehilfsmittel gelten andere Bestimmungen und Zuzahlungen, z.B. für Pflegebetten, Lagerungsrollen und Sitzhilfen. In dem Fall ist ebenfalls eine ärztliche Beglaubigung erforderlich.
Hat man keinen Pflegegrad oder wurde die Einstufung in einen Pflegegrad abgelehnt, sollte man zunächst prüfen, ob nicht doch ein Anspruch auf eine Einstufung bestehen könnte.
§ 40 SGB XI Pflegehilfsmittel
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes (MDK).
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 S.t. 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
PS: Der Gesetzestext ist auf Pflegehilfsmittel beschränkt und von uns gekürzt. Das Orginal findet man hier: