Pflegebedürftigkeit
Ab wann ist man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig?
Grundsätzlich entsteht Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall, eine Erkrankung und das fortschreitende Altern eines Menschen, wenn er sich durch die gegebenen Umstände nicht mehr ausreichend um sich selbst sorgen kann. Im Sozialstaat Deutschland ist die Pflegebedürftigkeit genau geregelt und gesetzlich definiert.
Im Sozialgesetzbuch XI ist genau definiert, wann eine Person als pflegebedürftig gilt und welche Ansprüche sich daraus ergeben:
“Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.”
Pflegebedürftig ist also per Gesetz derjenige, der mindestens ein halbes Jahr auf Hilfe angewiesen ist und in den folgenden sechs Punkten eingeschränkt ist:
- Einschränkungen in der Mobilität
- Probleme mit der Psyche
- Einschränkungen in der Selbstversorgung
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Einschränkungen in der Bewältigung von therapie- und krankheitsbedingten Belastungen und Anforderungen
- Probleme bei der Alltagsgestaltung und sozialer Kontakte
Manchmal geht es ganz schnell und man ist unerwartet auf Pflege angewiesen. Sei es ein Schicksalsschlag durch Krankheit oder eines Unfalls, aber auch der Zahn der Zeit, der dafür sorgt, dass alltägliche Dinge zur Herausforderung werden. Oft entspricht die Schwere des Handicaps nicht automatisch einem definierten Pflegegrad, dennoch ist man auf Hilfe angewiesen. Auch wenn der Gesetzgeber für das jeweilige Schicksal kein Pflegegrad definiert hat, obliegt es am Ende dem Menschen und ggf. dessen Angehörigen, ob und in welchem Umfang Hilfe benötigt wird.
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