Kurzzeitpflege
Jeder Angehörige, der ein pflegebedürftiges Familienmitglied liebevoll zu Hause pflegt, kennt folgende Situation: Aus verschiedenen Gründen kann sich nicht ausreichend um den zu Pflegenden zu Hause gekümmert werden. Dazu gehört zum Beispiel eine Auszeit für die Angehörigen wie Urlaub o. ä. oder freie Zeit für den Angehörigen, um ggf. nach einer OP des Pflegebedürftigen organisatorische Maßnahmen ergreifen zu können. Hier ist es möglich die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen in Anspruch zu nehmen, um sich selbst zu erholen oder genug Zeit für die Organisation von Pflegemaßnahmen oder den Gang zu den jeweiligen Ämtern und Krankenkassen zu haben.
Definition der Kurzzeitpflege
Laut dem SGB entsteht der Anspruch auf eine vollstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege für eine kurze Zeit nicht oder nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet ist und Pflegegrad 2-5 bei der pflegebedürftigen Person vorliegt. Dieses wird vor allem in Anspruch genommen und auch bewilligt, nach Krankenhausaufenthalten oder sich die pflegenden Angehörigen eine Auszeit nehmen müssen, um sich selbst zu erholen. Die Definition laut SGB XI lautet im §42:
„Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1) für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
2) in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.“
Wie „kurz“ oder lang kann die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
Grundsätzlich ist die Kurzzeitpflege auf maximal 8 Wochen also 56 Tage im pro Jahr (Kalenderjahr) beschränkt. Die Kurzzeitpflege soll pflegende Angehörige und Familien entlasten und honoriert so, dass man sich im familiären Kreis um seine liebsten kümmert. Abgedeckt von Pflegekasse wird in diesem Fall die Unterbringung in einer stationären Einrichtung und umfasst auch die Aufwendungen für die Grundpflege, Auslagen für die Betreuung in der gegebenen Zeit sowie die medizinische Behandlungspflege.
Sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinierbar?
Grundsätzlich ist die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege kombinierbar. Die Unterscheidung der zwei genannten Pflegearten liegt in der Örtlichkeit, wo die Pflege stattfindet. Während die Kurzzeitpflege in einer dafür vorgesehenen stationären Einrichtung ihre Anwendung findet, kann die Verhinderungspflege in den eigenen vier Wänden durchgeführt werden.
Liegt bei der zu pflegenden Person der Pflegegrad 2 bis 5 vor, entsteht ein Anspruch von 6 Wochen bzw. 42 Tage pro Jahr (Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege. Nimmt man diesen Anspruch nicht wahr oder besteht kein Bedarf, bleibt es bei der maximalen Dauer von 8 Wochen für die Kurzzeitpflege, jedoch kann man die für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Mittel zusätzlich für die Kurzzeitpflege abrufen.
Welche Ansprüche hat die pflegebedürftige Person bei der Kurzzeitpflege?
Liegt bei einer pflegebedürftigen Person der Pflegegrad 2 oder höher vor entsteht der Anspruch auf von 1.612€ pro Jahr, welches von der Pflegekasse gezahlt wird. Dabei ist es irrelevant welcher Pflegegrad vorliegt, da der Betrag ab Pflegegrad 2 gleich ist.
Bei der Kurzzeitpflege setzen sich die Kosten für eine stationäre Unterbringung folgendermaßen zusammen:
- Verpflegung und Unterbringung der zu pflegenden Person
- Investitionskosten für benötigte Renovierungen oder Anschaffungen
- Anfallende Pflegekosten
Der Pauschalbetrag von 1.612€, welcher von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt wird, wird ausschließlich für die dafür anfallenden Pflegekosten genutzt. Die anfallenden Kosten für Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen getragen werden.
Hat man bisher lediglich die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen und hatte bisher keine Notwendigkeit zum Abrufen der Ansprüche für den Pauschalbetrag von 1.612€ für die Verhinderungspflege, kann dieses aufeinander aufgestockt werden, sodass dann 3.224€ pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Die maximale Zeit von 8 Wochen kann jedoch nicht überschritten werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit man auf die Kurzzeitpflege zurückgreifen kann?
Für den Pflegegrad 1 gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, sodass der Pflegegrad 2 mindestens vorliegen muss. Gedacht ist die Kurzzeitpflege für plötzliche eintretende Pflegebedürftigkeit, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um pflegende Familienangehörige zu entlasten, damit diese sich eine Auszeit zur Erholung nehmen können und für die Zeit nach einem stationären Krankenhausaufenthalt. Seit dem 01. Januar 2016 von pflegebedürftigen Personen ohne bestätigten Pflegegrad über die dafür eingeführte Übergangspflege, die eigentliche Kurzzeitpflege beantragt werden.
Voraussetzung für die Übergangspflege ist, dass eine Pflegebedürftigkeit plötzlich, ausgelöst durch einen Unfall oder einer ausgebrochenen Krankheit eintritt. In diesem Fall ist es jedoch nicht möglich die Kurzzeitpflege zu nutzen, um pflegende Angehörige zu entlasten.
Wo und wann beantragt man die Kurzzeitpflege?
Prinzipiell kann die Kurzzeitpflege nur von der zu pflegenden Person selbst oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden. Alle notwendigen Formulare erhält man bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse. Möchte man die Kurzzeitpflege zur Entlastung nutzen, sollte man das vor allem in der Zeit von Schulferien, soweit es zu planen geht, so schnell wie möglich einreichen, da zu dieser Zeit die Plätze sehr gefragt sind.