Gesetzliche Vorgaben

Lady Justice statue in law firm office

In den letzten Jahren haben sich im Bereich der BihG (Betreuung in häuslicher Gemeinschaft) einige legale Betreuungsmodelle entwickelt. Natürlich halten wir uns auch an alle rechtlichen Vorschriften, um unsere Kunden und unserer Pflegerinnen und Pfleger zu schützen.

Unsere Agenturen arbeiten in der Regel nach dem Entsendemodell. Das Entsendemodell ist von Vorteil, da unseren Kunden damit ein hohes Maß an Flexibilität mit dem geringsten möglichen Risiko gewährt wird. Da die Pflege- und Betreuungskräfte, in Ihrer Heimat angemeldet sind, werden dort Ihre Sozialversicherungsbeiträge und Löhne entrichtet. Für unsere Kunden ist es also nicht notwendig, die Pflegekräfte selbst anzumelden und zu versichern.

 

 

 

Entsendung nach EU-Entsendevorschrift Art. 12

In der EU ist es Unternehmen gestattet Pflege- und Betreuungskräfte in andere EU-Länder zu entsenden, wenn der wesentliche Anteil des Umsatzes des Unternehmens, im Heimatland generiert wird. In der Regel beträgt dieser Umsatzanteil etwa 25%. Ist dieses erfüllt, ist es den osteuropäischen Partneragenturen gestattet, Pflegerinnen und Pfleger nach Deutschland zu entsenden. Alle Sozialversicherungsbeiträge werden dann im Heimatland entrichtet und die Löhne dort bezahlt.

Ist ein Unternehmen dazu berechtigt, kann es für den jeweiligen Angestellten, das sogenannte A1-Formular beantragen. Nach Erhalt dieses Formulars, dient es als Nachweis für die legale Entsendung. Diese Vorgehensweise bietet unseren Kunden maximale Transparenz und Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass unsere vermittelten Pflegekräfte legal Ihrem Erwerb nachgehen können und auf alle Sozialleistungen in ihrer Heimat zurückgreifen können.

 

 

 

Entsendung nach EU-Entsendevorschrift Art. 13

Artikel 13 der EU-Entsendevorschrift betrifft diejenigen Unternehmen, die keinen wesentlichen Umsatzanteil im Heimatland erwirtschaften, jedoch trotzdem Betreuungskräfte nach Deutschland entsenden wollen. Dieses wird möglich in Form des sogenannten „Arbeit in zwei Ländern“. Die Arbeit in zwei oder mehreren Ländern innerhalb der EU ist nämlich dann gestattet, wenn die Sozialversicherungsabgaben dort bezahlt werden, wo der wesentliche Anteil der Arbeit verrichtet wird. Da die meisten Betreuungskräfte im osteuropäischen Ausland und in Deutschland tätig sind, gilt der wesentliche Anteil verrichtet in der Heimat, wo die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Auch hier ist das A1-Formular der Punkt, der für alle beteiligten für Transparenz sorgt. Die Ausstellung des Dokuments, dauert hier für die jeweilige Pflegekraft jedoch etwas länger, da beispielsweise zuerst zwei Monate im Ausland, dann zwei Monate in Deutschland und dann wieder zwei Monate im Ausland der Arbeitsnachweis erbracht werden muss. Erst wenn das mindestens einmal gegeben war, wird das A1-Formular ausgestellt.

Da hier nicht von Anfang an ein A1-Formular verfügbar ist, wird diese Methodik oft als unseriös und illegal abgetan, jedoch entspricht das voll und ganz den gegebenen EU-Richtlinien und mündet im Erhalt des A1-Formulars.