Verhinderungspflege

Die Pflege eines Angehörigen zu Hause ist unumstritten eine hohe körperliche und seelische Belastung. Viele pflegende Angehörige vergessen in ihrer Fürsorge und ihrem Mitgefühl ihren liebsten gegenüber, das eigene Leben, die eigene Gesundheit und sich selbst zu erholen. Jedoch muss jedem klar sein, dass nur wer selbst gesund und ausgeglichen ist, anderen helfen kann.

Kommt man also selbst mal an die Grenze des machbaren, gibt es einen Schicksalsschlag oder braucht man auch einfach nur mal eine Auszeit, sieht das SGB XI die sogenannte Verhinderungspflege vor, damit die pflegebedürftige Person für diese Zeit gut versorgt ist.

 

 

 

Wann kann man die Verhinderungspflege beantragen?

 

Prinzipiell gilt, dass die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, wenn der pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub, Schicksalsschlägen, Krankheit oder anderen individuellen Gründen nicht in der Lage ist, sich für eine bestimmte Zeit um die pflegebedürftige Person kümmern zu können. Oft greifen pflegende Angehörige auf ambulante und mobile Pflegedienste für diese Zeit zurück, jedoch sind auch Nachbarn, Freunde oder andere Familienangehörige als Pflegeersatz denkbar. Um das Pflegegeld beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Der Pflegegrad muss 2 oder höher sein. Liegt bisher Pflegegrad 1 vor besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege nach SGB XI.
  • Die pflegebedürftige Person muss bereits seit mindestens einem halben Jahr von einem pflegenden Angehörigen, welcher als eingetragene Pflegeperson vorgemerkt ist in der häuslichen Pflege sein. Wichtig ist, dass bei der Begutachtung der tatsächliche beginn der Pflege angegeben wird, sodass der frühestmögliche Anspruch auf Verhinderungspflege entsteht.
  • Wichtig: Um den maximalen Pauschalbetrag der Verhinderungspflege von 1.612€ jährlich abrufen zu können, darf der Ersatzpfleger weder 1. noch 2. Grades verwandt sein, noch unter derselben Adresse gemeldet sein. Springt ein anderer Angehöriger für die Pflege ein, stehen dem Pflegebedürftigen für maximal 6 Wochen das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes zu.

 

Tipp: Achten Sie darauf alle Nachweise und Belege für die Kosten, welche im Rahmen der Verhinderungspflege angefallen sind, sorgfältig aufzubewahren, da diese bei der Beantragung des Pflegegeldes vorgelegt werden müssen. Sind die Voraussetzungen wie oben beschrieben, können Sie Ihre Ansprüche bis zu 4 Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse anfordern.

Benötigt man als pflegender Angehöriger endlich mal eine wohlverdiente Auszeit und liegt der Pflegegrad 2 oder höher vor, so kann bei der Krankenkasse die Auszahlung des Verhinderungspflegegeldes beantragt werden. Der Pauschalbetrag der Verhinderungspflege beträgt pro Kalenderjahr maximal 1.612€ und muss bei der ansässigen Kranken- oder Pflegekasse beantragt werden. Kombiniert man die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege und hat man letztere nicht in Anspruch nehmen müssen, so ist es möglich die Hälfte des Pauschalbetrages der Kurzzeitpflege auf das Geld der Verhinderungspflege aufzurechnen. Der Pauschalbetrag der Kurzzeitpflege beträgt ebenfalls 1.612€. Wie Sie die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege noch nutzen können, lesen Sie in unserem Artikel zur Kurzzeitpflege. Die Verhinderungspflege ist auf 42 Tage, also 6 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.

 

 

 

Wen wähle ich als Ersatzpfleger für die Verhinderungspflege?

Prinzipiell ist es dem Pflegebedürftigen und/oder den pflegenden Angehörigen überlassen, wen Sie für geeignet empfinden und einsetzen möchten. Dennoch gibt es rechtliche und auch monetäre Unterschiede, bei der Vergütung und den Ansprüchen. Dabei wird in zwei mögliche Gruppen unterteilt.

Die Verhinderungspflege wird ausgeführt durch eine nicht verwandte Person:

  • Engagiert man einen ambulanten Pflegedienst, Bekannte oder einen Nachbarn, stehen dem Pflegebedürftigen maximal 1.612€ pro Jahr zur Verfügung.

Die Verhinderungspflege wird von einer Verwandten Person durchgeführt:

  • Entscheidet man sich dafür eine verwandte Person als eigenen Ersatz einzusetzen, stehen das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes zur Verfügung. Dieses gilt bis zu einem Verwandtschaftsgrad von 2 und für alle, die mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt leben.
  • Reicht das Pflegegeld nicht aus, um für Dienstausfälle oder hohe Reisekosten aufzukommen, so kann dafür ein Ausgleich bei der Pflegekasse beantragt werden. Wichtig ist hier, dass dafür ein Beleg bei der jeweiligen Pflegekasse vorgelegt werden muss.

 

Achtung: Die ausgewählte Ersatzkraft darf nur die Grundpflege und die Haushaltsführung übernehmen. Zur Grundpflege zählt die Hilfe beim Duschen/Baden, Rasieren, der Blasen- und Darmentleerung, sowie Spaziergänge oder andere mobilisierende Maßnahmen. Zur Haushaltsführung zählt das Zubereiten der Mahlzeiten, der Einkauf, putzen, waschen und bügeln… und kann durchaus mit der zu pflegenden Person gestaltet werden. Medizinische Behandlungen dürfen nur von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden und nur auf Anweisung eines Arztes. Die Kosten für die medizinische Versorgung wird über die Krankenkasse abgerechnet.